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DEAG gewinnt Rechtsstreit


23.04.2002
Ad hoc

Mit Urteil vom 22.04.2002 (Az: 2 U 4/02 Kart) hat das Kammergericht ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.05.2001 aufgehoben und zugunsten der DEAG (WKN 551390) entschieden. In dem aufgehobenen Urteil hatte das Landgericht Berlin festgestellt, dass der im Juli 1999 zwischen CTS und der DEAG geschlossene Kooperationsvertrag einschließlich der darin geregelten Andienungsverpflichtungen wirksam sei. Die DEAG wäre danach verpflichtet gewesen, mindestens 80% ihres Ticketvolumens über CTS abzuwickeln. Das Kammergericht hat dieses Urteil jetzt aufgehoben und festgestellt, dass die Andienungsverpflichtung des Kooperationsvertrages von vornherein unwirksam war. Die DEAG ist deshalb auch nicht verpflichtet, Schadensersatzleistungen an CTS für das nicht über CTS abgewickelte Ticketvolumen zu leisten. In der mündlichen Verhandlung führte der Kartellsenat des Kammergerichts aus, dass darüber hinaus die Kündigung der Kooperationsvereinbarung durch die DEAG wirksam gewesen wäre. Das Gericht hob ferner hervor, dass die DEAG seine Auffassung zu keinem Zeit- punkt verpflichtet war, die Kartenkontingente der STELLA - Musicals über CTS abzuwickeln. Das Kammergericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Eine Revisionszulassungsbeschwerde hätte nach Aussicht der Prozessbevollmächtigten der DEAG nur geringe Aussichten auf Erfolg. Die DEAG sieht sich durch die Argumentation des Kartellsenates des Kammergerichts in der mündlichen Verhandlung in ihrer Rechtsauffassung voll bestätigt. Danach sind insbesondere jegliche Schadensersatzansprüche wegen der vermeintlichen Verletzung des Kooperationsvertrages erledigt.

Diese Ad hoc-Meldung kann im DEAG-News Archiv unter http://www.deag.de/ir abgerufen werden. Presseanfragen an Conrad Rausch unter: Tel. (030) 81075-817.


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